Mietpreisbremse in der Stadt Landshut
19. Juli
Ab 01. August 2015 werden die Mieten „gebremst“.
Die sog. Mietpreisbremse betrifft auch die Stadt Landshut d.h. der Vermieter muss bei Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln.
Hierauf kann noch maximal 10 % aufschlagen werden. Besteht ein qualifizierter Mietspiegel, gilt die Vermutungswirkung, dass die dort bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. ( § 558 d Abs. 3 BGB)
Nähere Beratung und Informationen bei der Mietexpertin Gudrun Riederer.